GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH-G-O5

Motivationsschreiben

 

 

Liebe Freundinnen und Freunde,

geehrte Nichtwählerinnen und Nichtwähler,

geschätzte Gelengenheitswählerinnen und Gelegensheitswähler

und freundschaftliche Stammwählerinnen und Stammwähler!

 

Wir wollen keine Abwerbung von anderen Parteien fördern, sondern enttäuschte und verdrossene Nichtwähler ansprechen. Trotz einer Vielfalt von Parteien, die sich in Österreich zur Wahl stellen, ist keine einzige eine wirkliche Linkspartei. Diese Lücke am Wahlzettel wollen wir schließen, weil auch wir einfache Staatsbürger für die zukünftige Entwicklung unserer Republik verantwortlich sind und nicht zum Staatsbürgen vergewaltigt werden wollen. .

Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, rufen wir euch auf, 2 Stunden eures Lebens zu opfern, um die Unterstützungserklärung (siehe Galerie) auszudrucken, auszufüllen, am Wohnsitzgemeindeamt bestätigen zu lassen und an uns per Post zurück zu schicken.

Unsere Ideen und Vorstellungen von einer menschlicheren, besseren und solidarischen Gesellschaft finden sich in unserem Programm im Anhang. Wir sind gerne auch für eure Ideen und Vorstellungen offen. Jeder der Interesse und Feuer für unsere Ideen empfindet, ist auch herzlich als Mitglied oder Mitarbeiter oder Ideengeber willkommen.

 

Beste Grüße

 

G-05

 

Erst wenn der letzte Baum gefällt, der letzte Fluss verschmutzt und der letzte Fisch gefangen ist, werdet ihr feststellen, dass man Geld nicht essen kann.
(Häuptling Seattle, Cree-Indianer, 1851)

Präambel

 

GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH-G-05 strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH-G-05 ist offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.

G-05 steht für Toleranz in allen Lebensbereichen und bedingungslose Transparenz in allen Bereichen der Gesellschaft.

G-05 steht für Widerstand gegen die herrschenden Parteien, die offensichtlich Österreich und Europa in den Abgrund führen, weil sie nicht den Mut und Charakter haben, den Kapitalmärkten wieder strengere Regeln und Gesetze aufzuerlegen. G-O5 hat keine Angst und keine Scheu notfalls Banken und Versicherungen für einen gewissen Zeitraum zu vergemeinschaften.

G-05 steht für soziale Gerechtigkeit durch Entlastung der Arbeit und Belastung des Kapitals.

G-05 steht für den Beginn der postkapitalistischen Ära in Europa und anderswo.

G-05 fordert eine Neugründung der Sozialistischen Internationale, um wieder traditionelle gemeinschaftliche Werte und Ideale inter-national zu verfolgen.

G-05 steht für die immer währende, österreichische Neutralität und damit gegen einen Beitritt oder Quasibeitritt zur NATO, der durch ein Berufsheer immer wahrscheinlicher wird. Deshalb steht G-05 für die Wehrpflicht für alle oder Zivildienst für alle.

G-05 – es gilt die generelle Unschuldsvermutung.

 

 

„Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“

(Bertold Brecht)

 

 

 

Eine unvollständige Rohfassung der grundsätzlichen Ideen und Vorschläge zum politischen

 

Programm der G-05

 

Allgemeine Ideen, Vorschläge und Kritik

 

In Oesterreich fehlt momentan eine starke linke Partei, wie es sie in Deutschland, Frankreich und anderen europäischen Staaten gibt, und deshalb will G-05 diese Lücke füllen. G-05 will eine Plattform/Bewegung/Partei sein für alle möglichen linken nicht-konformen Strömungen. Der gemeinsame Nenner hierfür ist, dass alle möglichen linken Strömungen und Lehren eine funktionierende und solidarische Gemeinschaft einfordern, in der ohne Ausgrenzungen und mit Pflichten und Rechten für Jeden gelebt werden kann. Im Moment kommen Vermögende und Mächtige ihren Pflichten einer sozial gerechten Versteuerung ihrer Gewinne nicht nach, dies passiert zum Teil legal, weil Gesetze es erlauben, Gewinne in anderen Ländern zu versteuern. Die Folge davon ist, dass der Staat als Gemeinschaft nicht mehr so gut funktioniert. Die Bankenkrise verursacht eine Überschuldung der Volksgemeinschaften, was wiederum zum Abbau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Pension bewirkt. Die Gewinne wurden und werden weiterhin privatisiert und die Verluste sozialisiert. Dies bedeutet, dass bei Kindern und Älteren und Arbeitenden gespart wird. Währenddessen muss jeder arbeitende Mensch in unserer Gesellschaft ca. die Hälfte seines Einkommens abgeben. Die 30 Jahre (Neo-)Liberalismus sind genug und es braucht den Beginn der postkapitalistischen Ära in Oesterreich. Deshalb braucht es eine neue linke starke Widerstandsbewegung in Oesterreich die Partei G-05.

Wenn Politiker wie Bankiers agieren, keine Verantwortung für ihr eigenes politisches Misswirtschaften übernehmen, kein Gewissen gegenüber der arbeitenden Bevölkerung mehr zeigen, kein Rückgrat haben und nach Fehlentscheidungen nicht zurücktreten und die Hauptsache der Gewinn von Geld und Stimmen ist, braucht es wieder eine linke Gegenbewegung und eine starke linke Partei in Oesterreich.

Wenn die Kanten von Politikern durch die Mühlsteine der Partei abgeschliffen werden, bleiben nur einfache, teflonbeschichtete Parteipuppen übrig, die durch Inkompetenz und Nicht-Wissen glänzen,

dann ist der Blinde unter den Einäugigen König und es benötigt eine neue Partei der demokratischen Linken.

 

 

Ideen zu verschiedenen Bereichen

 

Wirtschaft

 

  • Arbeiter und Angestellte werden in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt. (Keine Differenzierung bei Urlaubsansprüchen, Krankengeld, Kündigungsschutz, Pension usw.)
  • Gleiches Gehalt für Frauen und Männer für gleiche Arbeit. Dieses Recht ist jederzeit einklagbar und wird bei Verstößen geahndet.
  • Quotenregelung für Frauen in Aufsichtsräten und Vorständen. (siehe Norwegen)
  • Orientierung am skandinavischen, sozialdemokratischen System.
  • Orientierung an einem (ur)-sozialdemokratischen Wirtschaftssystem (Marx u. Engels). → Bitte nicht verwechseln mit dem russischem Kommunismus, Staatssozialismus, der ein feudalistisches Parteisystem und Terrorregime war, in dem der Generalsekretär wie der Zar allmächtig agieren und regieren konnte. Bitte auch nicht verwechseln mit dem heutigen Verständnis von Sozialdemokratie ­nach der Tony Blair, Gerhard Schröder, Franz Vranitzky, Viktor Klima, Werner Faymann und andere die Totengräber der Sozialdemokratie sind.
  • Soziale Verantwortung der Unternehmer, vor allem von nationalen u. multinationalen Großunternehmen. Steuergerechtigkeit u. Stop dem Raubtierkapitalismus.
  • Entlastung der Arbeit und Belastung des Kapitals (Produktivitätsabschöpfung → nach der Idee des ehemaligen Ministers Dallinger).
  • Landwirtschaft: stärkere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben, Großbetriebe wie z.B. Großgrundbesitzer und Kirche brauchen keine Subventionen.
  • Widerstand + Neuregelung gegen die Abhängigkeiten von den Börsenplätzen NY + London → Käufe von Erdöl sollen nur mehr in Euro getätigt werden.
  • Weizen/Lebensmittel/Warenbörsen werden bislang nur in Chicago gehandelt, Aufbau von alternativen Handelsplätzen fördern.
  • Die alleinige Leitwährung Dollar muss fallen und deshalb muss parallel der Euro und andere Währungen als Leitwährungen eingesetzt werden.
  • Seit Einführung des Euros sind die Gehälter von Arbeitern und Angestellten oftmals nur knapp oder auch unter der Inflationsgrenze erhöht worden, somit entstand ein enormer Kaufkraftverlust für die größte einzahlende Gruppe der Gesellschaft (gilt auch für Pensionisten, die ihr Leben lang eingezahlt haben!). Um diese Benachteiligung auszugleichen, schlagen wir eine generelle Gehaltserhöhung von 40% und eine Verringerung der Arbeitszeit in den Kollektivverträgen vor. Dies dient einerseits dazu, den Verlust abzufedern, den Menschen mehr Zeit für sich zur Verfügung zu stellen, sich weiterzubilden, sich verstärkt um die Familie zu kümmern und auch um die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Das Ziel ist ca. eine 30 – 35 Stunden Woche für alle bei höherer Bezahlung.

 

Gesundheit

 

  • Durch Sozialbeiträge gibt es eine 100%ige Abdeckung im Krankheitsfall, eine Zusatzversicherung ist weder notwendig noch erlaubt. Damit schließt sich ein privates Gesundheitssystem für Vermögende auf öffentliche Kosten aus.
  • Die Pharmaindustrie soll verstärkt durch entsprechende Gesetze zur Generika-Arzneiproduktion ermuntert werden.
  • Die Kontrolle von Ärzten soll durch eine Krankenkassa auf ihre Medikamentenverschreibungspraktiken nach dem Vorbild von Herrn Gerd Glaeske basieren.
  • Alle derzeitigen Krankenkassen werden in eine gemeinschaftliche Krankenkassa übergeführt. Beamte, Pensionisten, Arbeitnehmer, Private, Selbständige, Bauern usw. werden in eine einzige Krankenkassa für alle Menschen in Oesterreich übernommen. (Dadurch ergeben sich Synergieeffekte durch Einsparung sämtlicher Präsidenten, Vizepräsidenten, Zentralen usw.).
  • Anleitung und Erziehung zu einem bewußteren Umgang mit dem eigenem Körper und Geist (Eigenverantwortung, Ernährung, Sport, Müßiggang etc.).
  • Wir wehren uns gegen die industrielle Nahrungsmittelerzeugung und stehen für die regionale Lebensmittelerzeugung. Wir kämpfen gegen die Gentechnik und Massentierhaltung. Wir fordern die Dezentralisierung der Lebensmittelproduktion.
  • Die Ärzte in den Krankenhäusern und Kliniken müssen Ruhepausen – wie LKW-Fahrer – einhalten.

 

Energie

 

  • Wir fordern die Dezentralisierung der Energiegewinnung. (Kleinkraftwerke, Windenergie, Sonnenenergie, Niedrigenergiehäuser,) Das Ziel soll sein, dass jedes Haus autark seine benötigte Energie gewinnt und wenn möglich Überschüsse produziert und in das allgemeine Netz einspeist. Jedes Haus soll mit Solarzellen/Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, kleinen Windräder, Hackschnitzelheizung und ähnlichen nachhaltigen, umweltfreundlichen Energiegewinnungstechnologien ausgestattet werden.
  • Die Abkehr vom Prinzip der Dampfmaschine (1. industrielle Revolution) - noch heute wird mit Erdöl, Erdgas, Kohle und Atomkraft Wasser gekocht und Dampf erzeugt, der eine Turbine antreibt - dieses System ist altbacken – soll angestrebt werden.
  • Die Hinwendung zu alternativen Technologien wie Sonnen-, Wind- ,Gezeiten- und Erdwärmeenergieformen soll verstärkt gefördert werden. Dies soll finanziert werden durch Einsparung der Förderungen der alten Technologien. Unser Ziel ist eine neue umweltfreundliche, nachhaltige Energiegewinnung.
  • Die Energiegewinnung soll nicht dem Gewinnstreben von Staat oder privaten Unternehmen untergeordnet werden         . Energie ist kein Spekulationsobjekt.
  • Keine Lebensmittel für Treibstoffe (z.B. Benzin), siehe Jean Ziegler:“ Jeder Mensch der heute verhungert, wird indirekt ermordet.“
  • Energiegewinnung soll grundsätzlich erneuerbar, naturverträglich, umweltfreundlich sein.
  • Jeder Haushalt erhält ein Grundkontingent an Energie (z.B. 3000 kw/h pro Jahr) und Wasser ca. 100 m³ kostenlos zur Verfügung gestellt. Jede Überschreitung wird teuer. Dies soll eine Übergangslösung bis zur Vervollkommnung der Energiewende sein, bzw. bis die autarke, autonome Energieversorgung der Haushalte sichergestellt wird.

 

Bildung  

 

  • Wir streben die Ganztagsschule an. Das Mittagessen wird von Schülern für Schüler unter Anleitung zubereitet, damit junge Menschen den Umgang mit Lebensmitteln lernen und verstehen, dass Lebensmittel nicht gleich Nahrungsmittel sind. Ganztagsschule bedeutet für uns von 9 Uhr bis 17 Uhr inklusive 2 Stunden Pause. Ergibt ca. 30 Stunden pro Woche Lehrzeit.
  • Gleichzeitig wollen wir auch die Schuluniform wieder einführen, auch in sogenannten Privatschulen, ansonsten gibt es keine öffentliche Unterstützung mehr. Dafür braucht es die Errichtung einer staatlichen Textilfirma, die modernes Design (Ausschreibung für Designer) verwendet und eine sportliche + zivile Ausführung sicherstellt. Dies dient dem Zweck, dem sozialen Druck vorzubeugen, soll zur Bewußtseinsbildung beitragen, dem Markendruck zu widerstehen und dazu führen, dass alle Kinder die gleichen Chancen haben.
  • Es braucht eine ausführlichste pädagogische Ausbildung von allen Lehrern, siehe griechisches Altertum, wo nur die Besten einer Gesellschaft Lehrer werden konnten und dadurch diese Tätigkeit eine Berufung darstellte und keinen Beruf oder Job.
  • Wir fordern eine kompromisslose Säkularisierung der Schule, das heißt, dass keine religiösen Symbole ausgestellt werden und einen Ethikunterricht, der für alle verpflichtend ist, im Sinne der vergleichenden Religionswissenschaften und Gesellschaftsphilosophien.
  • Für die Universitäten fordern wir eine Rückkehr zum System der Unis der 60er u. 70er Jahre. Das heißt, eine Abkehr vom anglosaxonischen System. Nicht die Wirtschaft bestimmt die Lehre, sondern die freie Wissenschaft. Dadurch soll der Stress bei der Ausbildung vermindert, die freie Wahl der Fakultäten, auch Orchideenfächer gefördert und der Druck durch wirtschaftlich gewinnorientiertes Denken verhindert werden. Gleichzeitig wollen wir wieder den freien Zugang zur Universität für alle sicherstellen und die Abschaffung der Studiengebühren erreichen.

 

 

Inneres

 

  • Wir fordern ein Grundgehalt/Einkommen für alle Menschen ab ihrer Geburt, in etwa 1.500 € netto pro Monat.
  • Wir stehen für eine Entkriminalisierung und Legalisierung von Rauschmitteln und Drogen. Begleitend wollen wir eine umfassende Aufklärung über Drogenkonsum einführen, diese beinhaltet auch Aufklärung über sogenannte „legale“ Drogen (Alkohol, Tabak, pharmazeutische Produkte u. a.). Die Abgabe bzw. der Verkauf kann durch Apotheken (siehe USA), Krankenhäuser (siehe Dr. Bürki in der Schweiz), Tabaktrafiken oder speziellen, staatlichen Verkaufsstellen geregelt werden. Dadurch entfällt die Beschaffungskriminalität, sprich Menschenhandel, Waffenhandel, Frauenhandel (Prostitution), Geldwäsche (Schwarzgeld). Dadurch wird dem illegalen Drogenhandel die Basis entzogen und der Desinformation von Anwälten, Bankern, Treuhändern, Lobbys und anderen entgegengewirkt, und die Entsozialisierung von Konsumenten und Opfern verhindert. Da der Drogenmarkt nach dem Erdölmarkt der 2. größte Markt der Welt ist, können durch die Legalisierung, staatliche Kontrolle und Besteuerung enorme Geldsummen für die Gemeinschaft lukriert werden.
  • Religionsfreiheit, alle Religionen sind gleichberechtigt, sofern sie die Demokratie und die Verfassung nicht infrage stellen.
  • Wir fordern einen freien und kostenlosen Zugang zum Internet für alle Menschen, da dies die Aufklärung, Bildung, Unterhaltung und Kommunikation fördert. Die privaten Daten aller Benützer müssen besser geschützt und dürfen nicht gespeichert werden. Das Herunterladen von Musik, Filmen und anderen Daten für private Zwecke muss straffrei bleiben und entkriminalisiert werden.

 

Außenbeziehungen

  • Wir stehen für die immerwährende Neutralität.

 

Militär

  • Wir wollen kein Berufsheer, siehe 20er u. 30er Jahre, sondern die Wehrpflicht oder Zivildienst für Männer und Frauen verpflichtend. Es soll auch keine Ausnahmen für körperlich oder geistig beeinträchtigte Menschen geben, weil auch sie ein Teil der Gemeinschaft sind und auf ihre Art und Weise einen positiven Beitrag leisten können. Dadurch soll der Diskriminierung durch Integration entgegengewirkt werden.
  • Wir sind gegen einen NATO-Beitritt und sonstige Militärbündnisse.
  • Es sollten neue Verteidigungsstrategien für Flachland und Bergland ausgearbeitet werden. Panzer und Kampfjets sind für Oesterreich sinnlos.

 

EU

  • Wir wollen den Aufbau einer demokratischen Europäischen Union, in der die europäischen Völker die Kommissionsmitglieder direkt wählen und nicht wie bisher wie in totalitären Staaten bestimmt werden.
  • Wir sind für eine europäische Republik, die „Vereinigten Staaten von Europa“. Dadurch ergibt sich die Abschaffung der feudalen Strukturen, die Staatsoberhäupter werden Gouverneure und sind gewählt u. abwählbar und nicht durch Geburt (Aristokratie) von Gott bestimmt und privilegiert. Aristokraten werden dadurch Privatpersonen und auch der Papst wird vom Volk gewählt.
  • Aristokraten werden angehalten, die Legalität der Herkunft ihrer Besitztümer und Vermögen nachzuweisen.
  • Wir fordern ein Verbot von nicht lebenswichtigen Plastikprodukten wie Verpackungsmaterial von Nahrungsmitteln und Getränken und wollen die Rückkehr zu Glas und Pfandsystemen. Diese haben sich durch ihre Nachhaltigkeit bewährt. Jeder der daran zweifelt, bekommt eine Gratiskreuzfahrt in den Pazifik, um sich den von Menschen geschaffenen Plastikkontinent anzuschauen.

 

Justiz

  • Wir fordern Haftungserklärungen für Entscheidungsträger im öffentl. Dienst und in Betrieben mit öffentl. Beteiligung. Dadurch soll das Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden. Wenn Entscheidungsträger mit ihrem privaten Vermögen persönlich haften, überlegen sie sich ihre Fehlentscheidungen dreimal (siehe Hypo Tirol, Hypo Alpe Adria, Eurofighter, Polizeifunk, Grippemasken usw.).

Protokoll der Gründungsgeneralversammlung

 

der G-O5 vom 18. März 2013

 

 

Laut schriftlicher Einladung vom 2. Februar 2013 zur Gründungsgeneralversammlung der politischen Partei Gemeinschaftliches-Oesterreich-G-O5 in Innsbruck Innstrasse 2/B/18 am 18. März 2013 um 20.00 Uhr mit den Tagesordnungspunkten: Wahl des Parteivorstandes und Genehmigung des Parteiprogramms, sind anwesend: Moritz Anzelini, Artur Anzelini.

 

  1. Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.

  2. Wahl des Bundesparteivorsitzenden: mit absoluter Mehrheit wurde Moritz Anzelini (28.05.1978) gewählt.

  3. Wahl des Bundesparteikassiers: mit absoluter Mehrheit wurde Artur Anzelini (26.07.1952) gewählt.

  4. Beide nehmen die Wahl an.

  5. Nach Verlesung des Parteiprogramms und anschließender Diskussion wurde das Parteiprogramm einstimmig angenommen.

  6. Um 22.15 Uhr wurde die Gründungsgeneralversammlung einvernehmlich beendet.

 

Protokoll der Generalversammlung

 

der G-O5 vom 13. März 2017

 

 

Laut schriftlicher Einladung vom 30. Jänner 2017 zur Generalversammlung der politischen Partei Gemeinschaftliches-Oesterreich-G-O5 in Innsbruck Innstrasse 2/B/18 am 13. März 2017 um 20.00 Uhr mit den Tagesordnungspunkten: Wahl des Parteivorstandes und Genehmigung des erweiterten Parteiprogramms, sind anwesend: Moritz Anzelini, Artur Anzelini.

 

  1. Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.
  2. Wahl des Bundesparteivorsitzenden: mit absoluter Mehrheit wurde Moritz Anzelini (28.05.1978) gewählt.
  3. Wahl des Bundesparteikassiers: mit absoluter Mehrheit wurde Artur Anzelini (26.07.1952) gewählt.
  4. Beide nehmen die Wahl an.
  5. Nach Verlesung des erweiterten Parteiprogramms und anschließender Diskussion wurde das erweiterte Parteiprogramm einstimmig angenommen.
  6. Um 22.15 Uhr wurde die Generalversammlung einvernehmlich beendet.

 

Statuten der politischen Partei

GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH/G-O5

 

§ 1: Name und Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Name

Die politische Partei trägt den Namen „GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH (G-O5)“ und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung – G-O5 – wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Nationalratswahlordnung festgelegt.

 

1.2. Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der politischen Partei erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Oesterreich.

 

    1.3. Landesorganisationen

Die Errichtung von Landesorganisationen ist beabsichtigt. Landesorganisationen führen den Namen jeweils nach dem Bundesland. Zum Beispiel für Tirol:

    Gemeinschaftliche-Tiroler-Initiative (G-T-I).

 

   1.4. Teilorganisationen mit eigener      

   Rechtspersönlichkeit

Diese führen mit Zustimmung der Bundesorganisation die Bezeichnung „GEMEINSCHAFTLICH“ in ihrem Namen. Die Anerkennung wird durch den erweiterten Bundesvorstand vorgenommen. Ihnen kommt keine eigenständige Vertretung mit Stimmrecht in den Gremien der Bundespartei zu. Teilorganisationen innerhalb der Bundespartei kann der erweiterte Bundesvorstand bei groben Verstößen gegen das Parteistatut oder grobem Widerspruch zu GEMEINSCHAFTLICHEN Grundsätzen Neuwahlen des Vorstandes vorschreiben oder sie zur Gänze auflösen. Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit kann der erweiterte Bundesvorstand bei grobem Widerspruch zu GEMEINSCHAFTLICHEN Grundsätzen die Anerkennung entziehen. Damit erlischt das Recht, die Bezeichnung GEMEINSCHAFTLICH im Namen zu führen oder im Namen der G-O5 zu Wahlen anzutreten. Bei Selbstauflösung erlöschen diese Rechte automatisch.

 

§ 2: Zweck und Grundsätze der Partei – G-O5

Die politische Partei, GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

2.1. Sammlung und Einigung der Bürger für Demokratie in Oesterreich

 

2.2. Die Bundespartei und die Landesorganisationen sollen die politische Heimat für alle GEMEINSCHAFTLICH denkenden und handelnden Menschen sein.

 

2.3. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die mit der alten Parteipolitik unzufrieden sind und ein GEMEINSCHAFTLICHERES OESTERREICH wollen.

 

2.4. Ziel ist jedenfalls die GEMEINSCHAFTLICHE, von breiter demokratischer Unterstützung getragene Kandidatur für Europawahlen und Nationalratswahlen auf Bundesebene bzw. für Landtagswahlen u. Gemeinderatswahlen auf Basis der Landesorganisationen.

 

2.5. Wir wollen keine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, sondern die GEMEINSCHAFTLICHE demokratische Organisation jener Menschen, die sich für die absolute Transparenz und Toleranz in der Republik Oesterreich, in Gesellschaft, Politik, Sozialem, Kultur und Wirtschaft einsetzen.

 

2.6. Faschistische, rassistische, militaristische, sexistische, eigensüchtige und andere undemokratische Praktiken und Äußerungen haben in unserer Bundespartei – G-O5 – keinen Platz.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des zwecks der politischen Partei - G-O5

3.1. Der Zweck der politischen Partei – G-O5 – soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge

b) Versammlungen

c) Diskussionsveranstaltungen

d) gesellige Zusammenkünfte

e) Herausgabe von Publikationen

 

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel bzw. die Finanzierung G-O5 – GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH – erfolgt durch:

a) Spenden

b) Schenkungen

c) Sachspenden

d) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen und Aktionen

e) Besteuerung von MandatarInnen

f) Mitgliedsbeiträge

 

§ 4: Finanzielle Offenlegung

Transparenz ist einer unserer Grundsätze und daher sind alle wirtschaftlichen Verflechtungen (bezahlt und unbezahlt) offenzulegen. Die Offenlegung erfolgt zu Handen des Vorstands, der für die Veröffentlichung in geeigneter Form sorgt.

 

§ 5: Mitgliedschaft

5.1. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne der Grundsätze und des Programms der GEMEINSCHAFTLICHES-OESTERREICH (G-O5) tätig werden will.

 

5.2. Beitritt, Rechte

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand der G-O5. Die Aufnahme kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.

 

5.3. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt vorläufig durch die Parteigründer, den Bundesvorstand der G-O5.

 

5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Bundesversammlung.

 

§ 6: Ende der Mitgliedschaft

6.1.Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, Streichung oder Tod.

 

6.2. Der Austritt kann nur zum 11. jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der politischen Partei – G-O5 – kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

   6.4.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus    den im Abs. 6.3. genannten Gründen von der           Bundesversammlung über Antrag des Vorstands        beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Recht auf Sitzungsteilnahme

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen der Organe der G-O5 teilzunehmen, sofern in der betreffenden Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

 

7.2. Wahlrecht

Jedes Mitglied hat entsprechend den Satzungen der G-O5 das aktive und passive Wahlrecht.

 

7.3. Eine Mehrheit von 50% der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Bundesversammlung verlangen.

 

7.4. Die Mitglieder sind in jeder Bundesversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der politischen Partei – G-O5 – zu informieren. Wenn mindestens 50% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

 

7.5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Bundesversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

7.6. Pflichten

Jedes Mitglied soll sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die politischen Ziele der G-O5 einsetzen und dementsprechend handeln. Sie haben die Parteistatuten und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten.

 

§ 8: Gliederung

8.1. Organe

Organe der G-O5 sind:

  • der Bundesparteivorstand

  • die Bundesparteiversammlung

  • die RechnungsprüferInnen

  • das Bundesparteischiedsgericht

 

8.2. Parität

Grundsätzlich sind Männer und Frauen gleichberechtigt und sollen zu je 50% vertreten sein.

 

8.3. Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Antragsrecht

Soweit nichts anderes vorgesehen ist, entscheiden alle Organe mit einfacher Mehrheit. Gremien sind abstimmungsberechtigt, wenn wenigstens 50% der für diese Gremien Gewählten anwesend sind. Alle weiteren Regelungen erfolgen durch die Geschäftsordnung.

Jedes Organ kann für seinen Bereich eine Geschäftsordnung für weitere Regelungen beschließen. Eine eventuelle Änderung der Geschäftsordnung kann immer erst die nächstfolgende Sitzung betreffen.

Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der in den Satzungen festgelegten Fristen, Anträge an die Organe der G-O5 zu richten. Das Mitglied ist von der Beschlusslage zu unterrichten.

 

8.4. Wahlen

a) Wahlen sind grundsätzlich persönlich und geheim durchzuführen. Für Wahlen in Funktionen bzw. in Vertretungsebenen gilt grundsätzlich das Einzelwahlprinzip (getrennte Wahlgänge).

b) Der Bundesvorstand legt bei Listenwahlen die zu wählenden Listenplätze fest.

 

8.5. Protokollführung

Von jeder Sitzung muss ein Beschlussprotokoll angefertigt werden. Dieses hat an alle Mitglieder des betreffenden Organs und alle ordentlichen TeilnehmerInnen der Sitzung verschickt zu werden.

 

8.6. Tagesordnung

Der Beschluss über die endgültige Tagesordnung obliegt jeweils den tagenden Organen und hat am Beginn jeder Sitzung zu erfolgen.

 

§ 9: Die Bundesparteiversammlung

9.1. Allgemeines

Die Bundesparteiversammlung ist das oberste entscheidungs- und willens bildende Gremium der Bundespartei G-O5.

 

9.2. Häufigkeit, Einberufung, Vorbereitung, Beschlussfähigkeit

a) Ordentliche Bundesparteiversammlungen finden mindestens einmal in vier Jahren statt und werden vom Bundesparteivorstand einberufen. Die inhaltliche Vorbereitung obliegt dem Bundesparteivorstand.

b) Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der Tagesordnung.

c) Die Beschlussfähigkeit der Bundesparteiversammlung ist gegeben, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und die Hälfte der Delegierten anwesend sind.

 

9.3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

9.4. Bei der Bundesparteiversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

9.5. Die Bundesparteiversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

9.6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Bundesparteiversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut der Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

9.7. Den Vorsitz in der Bundesparteiversammlung führt der Bundesparteivorstand, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das längst dienende Bundesparteimitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Bundesparteiversammlung

Der Bundesparteiversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

   a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

   b) Entgegennahme und Genehmigung des                   Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-  

   abschlusses unter Einbindung der  RechnungsprüferInnen;

  c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes    und der RechnungsprüferInnen;

  d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen    Rechnungsprüfern und Bundespartei;

  e) Entlastung des Vorstands;

  f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für    ordentliche Mitglieder;

  g) Verleihung und Aberkennung der    Ehrenmitgliedschaft;

 h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die  freiwillige Auflösung der Bundespartei – G-O5;

 i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der  Tagesordnung stehende Punkte;

 

§ 11: Der Bundesparteivorstand

11.1. Der Bundesparteivorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus:

- Bundesparteivorsitzende/r und StellvertreterIn

- BundesparteischriftführerIn und StellvertreterIn

- BundesparteikassierIn und StellvertreterIn

 

11.2. Der Bundesparteivorstand wird von der Bundesparteiversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen gewählt. Der Bundesparteivorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Bundesparteiversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesparteivorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ordentliche Bundesparteiversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesparteivorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gerichts zu beantragen, der umgehend eine ordentliche Bundesparteiversammlung einzuberufen hat.

 

11.3. Die Funktionsperiode des Bundesparteivorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

11.4. Der Bundesparteivorstand wird von der/dem Bundesparteivorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

11.5. Der Bundesparteivorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

 

11.6. Der Bundesparteivorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Bundesparteivorsitzenden den Ausschlag.

 

11.7. Den Vorsitz führt der/die Bundesparteivorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem längst dienenden anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

11.8. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Bundesparteivorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

 

11.9. Die Bundesparteiversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesparteivorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Dreiviertel der Stimmenmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

11.10. Die Bundesparteivorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesparteivorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesparteivorstandes an die Bundesparteiversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§12: Aufgaben des Bundesparteivorstands

Dem Bundesparteivorstand obliegt die Leitung der Bundespartei – G-O5. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen der Bundespartei entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung und Einberufung der Bundesparteiversammlung in den Fällen § 9 Abs. 2 dieser Statuten;

d) Information der Parteimitglieder über die Parteitätigkeit, die Parteigebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwaltung des Parteivermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Parteimitgliedern und Ehrenmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Bundesparteivorstandsmitglieder

13.1. Der/die Bundesparteivorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Partei. Der/die BundesparteischriftführerIn unterstützt den/die Bundesparteivorsitzenden bei der Führung der Bundesparteigeschäfte.

 

13.2. Der/die Bundesvorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Bundespartei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Bundesparteivorsitzenden und des/der Bundesparteivorsitzendenstellvertreters, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Bundesparteivorsitzenden und des/der Bundesparteikassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Bundesparteivorstandsmitgliedern und der Bundespartei bedürfen der Zustimmung eines anderen Bundesparteivorstandsmitglieds.

 

13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Bundespartei nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Bundesvorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

13.4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Bundesparteivorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bundesparteiversammlung oder des Bundesparteivorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.

 

13.5. Der/die Bundesparteivorsitzende führt den Vorsitz in der Bundesparteiversammlung und im Bundesparteivorstand.

 

13.6. Der/die BundesparteischriftführerIn führt die Protokolle der Bundesparteiversammlung und des Bundesparteivorstandes.

 

13.7. Der/die BundesparteikassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Bundespartei verantwortlich.

 

13.8. im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Bundesparteivorsitzenden, des/der BundesparteischriftführerIn oder des/der BundesparteikassierIn ihre StellvertreterInnen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

14.1. Ein Rechnungsprüfer wird von der Bundesparteiversammlung auf die Dauer von max. vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsprüfer darf keinem Organ – mit Ausnahme der Bundesparteiversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

14.2. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Bundespartei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Bundesparteivorstand hat dem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat dem Bundesparteivorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Bundespartei bedürfen der Genehmigung durch die Bundesparteiversammlung. Im Übrigem gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Bundesschiedsgericht

15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Bundesparteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Parteimitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Bundesparteivorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Bundesparteiversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung der politischen Partei – GEMEINSCHAFTLICHES- OESTERREICH – G-O5

16.1. Die freiwillige Auflösung der Bundespartei – G-O5 – kann nur in einer Bundesparteiversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Diese Bundesparteiversammlung hat auch – sofern Parteivermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese politische Partei verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.  

 

 




Statuten der politischen Partei

GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE/G-T-I

 

§ 1: Name und Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Name

Die politische Partei trägt den Namen „GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE (G-T-I)“ und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung – G-T-I – wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Landtagswahlordnung festgelegt.

 

1.2. Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich der politischen Partei erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

 

      1.3. Gemeindeorganisationen

Die Errichtung von Gemeindeorganisationen ist beabsichtigt. Gemeindeorganisationen führen den Namen jeweils nach der Gemeinde. Zum Beispiel für Innsbruck:

      Gemeinschaftliche-Innsbrucker-Initiative (G-I-I).

 

     1.4. Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Diese führen mit Zustimmung der Landesorganisation die Bezeichnung „GEMEINSCHAFTLICH“ in ihrem Namen. Die Anerkennung wird durch den erweiterten Landesvorstand vorgenommen. Ihnen kommt keine eigenständige Vertretung mit Stimmrecht in den Gremien der Bundespartei zu. Teilorganisationen innerhalb der Landespartei kann der erweiterte Landesvorstand bei groben Verstößen gegen das Parteistatut oder grobem Widerspruch zu GEMEINSCHAFTLICHEN Grundsätzen Neuwahlen des Vorstandes vorschreiben oder sie zur Gänze auflösen. Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit kann der erweiterte Landesvorstand bei grobem Widerspruch zu GEMEINSCHAFTLICHEN Grundsätzen die Anerkennung entziehen. Damit erlischt das Recht, die Bezeichnung GEMEINSCHAFTLICH im Namen zu führen oder im Namen der G-T-I zu Wahlen anzutreten. Bei Selbstauflösung erlöschen diese Rechte automatisch.

 

§ 2: Zweck und Grundsätze der Partei – G-T-I

Die politische Partei, GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

2.1. Sammlung und Einigung der Bürger für Demokratie in Tirol und Oesterreich.

 

2.2. Die Bundespartei und die Landesorganisationen sollen die politische Heimat für alle GEMEINSCHAFTLICH denkenden und handelnden Menschen sein.

 

2.3. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die mit der alten Parteipolitik unzufrieden sind und ein GEMEINSCHAFTLICHERES OESTERREICH und TIROL wollen.

 

2.4. Ziel ist jedenfalls die GEMEINSCHAFTLICHE, von breiter demokratischer Unterstützung getragene Kandidatur für Landtagswahlen u. Gemeinderatswahlen auf Basis der Landesorganisationen.

 

2.5. Wir wollen keine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, sondern die GEMEINSCHAFTLICHE demokratische Organisation jener Menschen, die sich für die absolute Transparenz und Toleranz in der Republik Oesterreich und seinem Bundesland Tirol, in Gesellschaft, Politik, Sozialem, Kultur und Wirtschaft einsetzen.

 

2.6. Faschistische, rassistische, militaristische, sexistische, eigensüchtige und andere undemokratische Praktiken und Äußerungen haben in unserer Landespartei – G-T-I – keinen Platz.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Zwecks der politischen Partei – G-T-I

3.1. Der Zweck der politischen Partei – G-T-I – soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge

b) Versammlungen

c) Diskussionsveranstaltungen

d) gesellige Zusammenkünfte

e) Herausgabe von Publikationen

 

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel bzw. die Finanzierung G-T-I – GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE – erfolgt durch:

a) Spenden

b) Schenkungen

c) Sachspenden

d) Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen und Aktionen

e) Besteuerung von MandatarInnen

f) Mitgliedsbeiträge

 

§ 4: Finanzielle Offenlegung

Transparenz ist einer unserer Grundsätze und daher sind alle wirtschaftlichen Verflechtungen (bezahlt und unbezahlt) offen zulegen. Die Offenlegung erfolgt zuhanden des Vorstands, der für die Veröffentlichung in geeigneter Form sorgt.

 

§ 5: Mitgliedschaft

5.1. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne der Grundsätze und des Programms der GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE (G-T-I) tätig werden will.

 

5.2. Beitritt, Rechte

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und die Aufnahme erfolgt durch den Landesvorstand der G-T-I. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

5.3. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt vorläufig durch die Parteigründer, den Landesvorstand der G-T-I.

 

5.4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Landesversammlung.

 

§ 6: Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, Streichung oder Tod.

 

6.2. Der Austritt kann nur zum 11. jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

     6.3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der politischen Partei – G-T-I – kann        vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und         wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

     6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 6.3.          genannten Gründen von der Landesversammlung über Antrag des Vorstands     beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Recht auf Sitzungsteilnahme

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen der Organe der G-T-I teilzunehmen, sofern in der betreffenden Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

 

7.2. Wahlrecht

Jedes Mitglied hat entsprechend den Satzungen der G-T-I das aktive und passive Wahlrecht.

 

7.3. Eine Mehrheit von 50% der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Landesversammlung verlangen.

 

7.4. Die Mitglieder sind in jeder Landesversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der politischen Partei – G-T-I – zu informieren. Wenn mindestens 50% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

 

7.5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Landesversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

7.6. Pflichten

Jedes Mitglied soll sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die politischen Ziele der G-T-I einsetzen und dementsprechend handeln. Sie haben die Parteistatuten und die Beschlüsse der Parteiorgane zu beachten.

 

§ 8: Gliederung

8.1. Organe

Organe der G-T-I sind:

  • der Landesparteivorstand

  • die Landesparteiversammlung

  • die RechnungsprüferInnen

  • das Landesparteischiedsgericht

 

8.2. Parität

Grundsätzlich sind Männer und Frauen gleichberechtigt und sollen zu je 50% vertreten sein.

 

8.3. Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Antragsrecht

Soweit nichts anderes vorgesehen ist, entscheiden alle Organe mit einfacher Mehrheit. Gremien sind abstimmungsberechtigt, wenn wenigstens 50% der für diese Gremien Gewählten anwesend sind. Alle weiteren Regelungen erfolgen durch die Geschäftsordnung.

Jedes Organ kann für seinen Bereich eine Geschäftsordnung für weitere Regelungen beschließen. Eine eventuelle Änderung der Geschäftsordnung kann immer erst die nächstfolgende Sitzung betreffen.

Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend der in den Satzungen festgelegten Fristen, Anträge an die Organe der G-T-I zu richten. Das Mitglied ist von der Beschlusslage zu unterrichten.

 

8.4. Wahlen

a) Wahlen sind grundsätzlich persönlich und geheim durchzuführen. Für Wahlen in Funktionen bzw. in Vertretungsebenen gilt grundsätzlich das Einzelwahlprinzip (getrennte Wahlgänge).

b) Der Landesvorstand legt bei Listenwahlen die zu wählenden Listenplätze fest.

 

8.5. Protokollführung

Von jeder Sitzung muss ein Beschlussprotokoll angefertigt werden. Dieses hat an alle Mitglieder des betreffenden Organs und alle ordentlichen TeilnehmerInnen der Sitzung verschickt zu werden.

 

8.6. Tagesordnung

Der Beschluss über die endgültige Tagesordnung obliegt jeweils den tagenden Organen und hat am Beginn jeder Sitzung zu erfolgen.

 

§ 9: Die Landesparteiversammlung

9.1. Allgemeines

Die Landesparteiversammlung ist das oberste entscheidungs- und willens bildende Gremium der Landespartei G-T-I.

 

9.2. Häufigkeit, Einberufung, Vorbereitung, Beschlussfähigkeit

a) Ordentliche Landesparteiversammlungen finden mindestens einmal in vier Jahren statt und werden vom Landesparteivorstand einberufen. Die inhaltliche Vorbereitung obliegt dem Landesparteivorstand.

b) Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der Tagesordnung.

c) Die Beschlussfähigkeit der Landesparteiversammlung ist gegeben, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und die Hälfte der Delegierten anwesend sind.

 

9.3. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

9.4. Bei der Landesparteiversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

9.5. Die Landesparteiversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

9.6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Landesparteiversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut der Partei geändert oder die Partei aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

9.7. Den Vorsitz in der Landesparteiversammlung führt der Landesparteivorstand, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das längst dienende Landesparteimitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Landesparteiversammlung

Der Landesparteiversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des     Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen;

d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Landespartei;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Landespartei – G-T-I;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte;

 

§ 11: Der Landesparteivorstand

11.1. Der Landesparteivorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus:

- Landesparteivorsitzende/r und StellvertreterIn

- LandesparteischriftführerIn und StellvertreterIn

- LandesparteikassierIn und StellvertreterIn

 

11.2. Der Landesparteivorstand wird von der Landesparteiversammlung mit mindestens drei Viertel der Stimmen gewählt. Der Landesparteivorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Landesparteiversammlung einzuholen ist. Fällt der Landesparteivorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ordentliche Landesparteiversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Landesparteivorstandes einzuberufen. Sollte auch die/der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gerichts zu beantragen, der umgehend eine ordentliche Landesparteiversammlung einzuberufen hat.

 

11.3. Die Funktionsperiode des Landesparteivorstandes beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

11.4. Der Landesparteivorstand wird von der/dem Landesparteivorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

11.5. Der Landesparteivorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.

 

11.6. Der Landesparteivorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Landesparteivorsitzenden den Ausschlag.

 

11.7. Den Vorsitz führt der/die Landesparteivorsitzende, bei Verhinderung seine/ihre StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem längst dienenden anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

11.8. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Landesparteivorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

 

11.9. Die Landesparteiversammlung kann jederzeit den gesamten Landesparteivorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Dreiviertel der Stimmenmehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

11.10. Die Landesparteivorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Landesparteivorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Landesparteivorstandes an die Landesparteiversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§12: Aufgaben des Landesparteivorstands

Dem Landesparteivorstand obliegt die Leitung der Landespartei – G-T-I. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen der Landespartei entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c) Vorbereitung und Einberufung der Landesparteiversammlung in den Fällen § 9 Abs. 2 dieser Statuten;

d) Information der Parteimitglieder über die Parteitätigkeit, die Parteigebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e) Verwaltung des Parteivermögens;

f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Parteimitgliedern und Ehrenmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei;

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Landesparteivorstandsmitglieder

13.1. Der/die Landesparteivorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Partei. Der/die LandesparteischriftführerIn unterstützt den/die Landesparteivorsitzenden bei der Führung der Landesparteigeschäfte.

 

13.2. Der/die Landesvorsitzende vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Landespartei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Landesparteivorsitzenden und des/der Landesparteivorsitzendenstellvertreters, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Landesparteivorsitzenden und des/der Landesparteikassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Landesparteivorstandsmitgliedern und der Landespartei bedürfen der Zustimmung eines anderen Landesparteivorstandsmitglieds.

 

13.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Landespartei nach außen zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Landesvorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

13.4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Landesparteivorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Landesparteiversammlung oder des Landesparteivorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.

 

13.5. Der/die Landesparteivorsitzende führt den Vorsitz in der Landesparteiversammlung und im Landesparteivorstand.

 

13.6. Der/die LandesparteischriftführerIn führt die Protokolle der Landesparteiversammlung und des Landesparteivorstandes.

 

13.7. Der/die LandesparteikassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Landespartei verantwortlich.

 

13.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Landesparteivorsitzenden, des/der LandesparteischriftführerIn oder des/der LandesparteikassierIn ihre StellvertreterInnen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

14.1. Ein Rechnungsprüfer wird von der Landesparteiversammlung auf die Dauer von max. vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsprüfer darf keinem Organ – mit Ausnahme der Landesparteiversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

14.2. Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Landespartei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Landesparteivorstand hat dem Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat dem Landesparteivorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

14.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Landespartei bedürfen der Genehmigung durch die Landesparteiversammlung. Im Übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Landesschiedsgericht

15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Landesparteiverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das parteiinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Parteimitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Landesparteivorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Landesparteiversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind parteiintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung der politischen Partei – GEMEINSCHAFTLICHE-TIROLER-INITIATIVE – G-T-I

16.1. Die freiwillige Auflösung der Landespartei – G-T-I – kann nur in einer Landesparteiversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

16.2. Diese Landesparteiversammlung hat auch – sofern Parteivermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie diese politische Partei verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.